Im Beitrag wird ein Urteil vorgestellt, in dessen Mittelpunkt das Begehren von Eltern zur Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung steht, eine Fehlbildung an einem Körperteil ihres Kindes operativ versorgen lassen. Auf die Beschwerde der Kindeseltern hin wird die familiengerichtliche Genehmigung der Vornahme einer Operation erteilt. Herausgestellt wird die Notwendigkeit einer umfassenden Interessenabwägung, in die die Auswirkungen des geplanten Eingriffs, die Frage des Vorhandenseins möglicher alternativer Eingriffe und Behandlungen, die Reichweite der Veränderungen am Körper des Kindes, die Frage der künftigen Reversibilität sowie die Erforderlichkeit einer dauerhaften Nachbehandlung einzubeziehen sind.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 3/2025, S. 124-132
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