Noch vor einigen Jahren war das Phänomen des Cybergroomings nur wenig bekannt. Mit § 176b StGB hat der Gesetzgeber zum 01.07.2021 für das Cybergrooming einen eigenen Straftatbestand geschaffen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Reform des Sexualstrafrechts, wird er im Beitrag betrachtet. Ein Vergleich mit England und Frankreich zeigt alternative Regelungsmöglichkeiten.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 2/2024, S. 58-64
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