Der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe, hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, in der einem Minderjährigen die Genehmigung versagt worden war, als Selbständiger rechtlich eigenständig ein Unternehmen zum Abovertrieb von Computerspielprogrammergänzungen zu führen. (Beschluss vom 11.08.2022, Az. 5 WF 72/22).
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 1/2023, S. 32-36
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