Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat den Sofortvollzug einer auf der Grundlage des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ergangenen Beanstandung und Untersagungsverfügung gegen einen Anbieter einer Plattform mit pornografischen Inhalten, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsland der EU hat, gebilligt (Beschluss vom 30.11.2021, Az. 27 L 1414/20 n.rkr.). Das Urteil wird auszugsweise vorgestellt und kommentiert. Hinweise werden gegeben auf Gesetze und Gesetzgebung, Rechtsprechung und aktuelles Schrifttum.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 2/2022, S. 78-85
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