Roll, Sigmar

Werbung kann auch vorliegen, wenn nicht Werbung draufsteht – und bei Glücksspiel ist es ebenso!

in Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) Heft 3/2021

Der 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 20.08.2020, Az. 7 CS 20.356) hat im Eilverfahren bestätigt, dass die zuständige Landesmedienanstalt zu Recht die Ausgestaltung eines Sponsorenhinweises als unzulässige Werbung für Glücksspiel untersagt hatte. In der Rubrik »Recht« werden das Urteil sowie seine Konsequenzen dargestellt. Der Beitrag findet sich online unter https://www.bag-jugendschutz.de/de/recht

In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 3/2021, S. 120-124

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