Der 2. Senat des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts hat im vorliegenden Fall den Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege vorläufig ausgesetzt – formal: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs –, weil eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls bisher nicht ausreichend dargelegt sei (Beschluss vom 01.02.2021, Az. 2 B 379/20). Der Beitrag findet sich online unterhttps://www.bag-jugendschutz.de/de/recht.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 2/2021, S. 74-78
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