Im Beitrag aus der Rubrik Recht und Rechtsprechung wird ein Urteil der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vorgestellt, in dem in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit von Altersbeschränkungen und weiteren Jugendschutzauflagen für den Betrieb einer Paintballanlage als wahrscheinlich angesehen wurde und deshalb vom Betreiber verlangt wurde, bis zur abschließenden Entscheidung die Einschränkungen zu beachten (Beschluss vom 10.01.2018, Az. 13 B 8506/17 – n.rkr.). Hintergrund der Entscheidung ist der § 7 »Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe« des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). https://www.bag-jugendschutz.de/de/recht
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 2/2018, S. 64-69
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