Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Streitsache zurückverwiesen zur objektiven Feststellung der sog. Vorlagefähigkeit der beanstandeten Fernsehsendung (Urteil vom 31.05.2017, Az. 6 C 10/15). Beitrag unter https://www.bag-jugendschutz.de/de/recht
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 4/2017, S. 163-169
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