Der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat aus verfahrensrechtlichen Gründen einen Antrag eines Trägers von Ferienbetreuungsmaßnahmen abgelehnt, ihm einstweiligen Rechtsschutz gegen mögliche Auflagen für Fachkräfteeinsatz zu gewähren; gleichwohl erfolgen auch Äußerungen zur materiellen Rechtslage (Beschluss vom 02.02.2017, Az. 12 CE 17/71). Download: https://www.bag-jugendschutz.de/de/recht
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 3/2017, S. 118-124
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