In einem Fall von Mobbingattacken zwischen Mitschülern, die über soziale Medien erfolgt sind, hat die Zweite Zivilkammer des Landgerichts Memmingen dem betroffenen 12-Jährigen ein Schmerzensgeld zugesprochen und dem Verursacher für den Fall zukünftiger Wiederholung ein Ordnungsgeld angedroht (Urteil vom 03.02.2015, Az. 21 O 1761/13).
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 1/2017, S. 27-32
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